Wie bekannt, liegt seit Ende 2017 der so genannte finalisierte Text der o.g. Leitlinien vor. Der Text enthält zahlreiche Fehler und Defizite. Auf Vorschlag der DGN wurde ein Dissensbericht der Deutschen Borreliose Gesellschaft (DBG) in den Leitlinienreport aufgenommen. Im medizinischen und forensischen Bereich wird jedoch der eigentliche Leitlinientext zu Grunde gelegt, während der Leitlinienreport in der Regel unbeachtete Hintergrundinformationen enthält.
Der Anspruch der DBG auf Einbringung von Sondervoten und Dissenshinweisen in den Leitlinientext wurde von der DGN ohne Begründung abgelehnt.
Auch das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 12.03.18 den Anspruch der DBG verneint. Begründet wurde das Urteil mit folgenden Feststellungen:
Für die Erstellung von medizinischen Leitlinien sind zwei Regelwerke maßgebend:
In beiden Regelwerken ist vorgesehen, dass eine Gesellschaft (DBG), die eine Minderheitenmeinung vertritt, gegenüber dem Herausgeber der Leitlinie (DGN) beantragen kann, dass der „begründete Dissens“ sowohl im Leitlinienreport als auch im Leitlinientext aufgenommen wird.
Die übrigen vom Landgericht Berlin erwähnten Urteilsgründe sind für die Sache irrelevant.
Die von der DBG eingebrachten begründeten Dissense betreffen folgende unzutreffende Behauptungen im LL-Text:
Nach dem jetzigen Kenntnisstand hat die DBG zwei konträre Zielsetzungen:
Die DBG ist eine ärztliche Gesellschaft und unterliegt somit den Grundsätzen der ärztlichen Ethik, d.h. sie ist stets dem Wohl des Patienten verpflichtet. Die Fehler in der Leitlinie der DGN stellen eine erhebliche Gefahr für den Patienten auf medizinischem und forensischem Gebiet dar. Ein Verzicht auf Richtigstellung von Seiten der DBG ist daher nicht zu verantworten.
Der Vorstandsvorsitzende der DBG, Dr. Zais möchte offensichtlich von einer Richtigstellung Abstand nehmen, da er anderenfalls mit Verlust der Glaubwürdigkeit und wissenschaftlichen Reputation der DBG rechnet. Hierdurch würden Ärztinnen und Ärzte, die der DBG nahestehen eher verprellt, als gewonnen. Dr. Zais weist jedoch auch darauf hin, dass die LL der DGN den Patienten zum Nachteil bei der medizinischen Versorgung und durch Missbrauch vor Gericht gereichen.
Dr. Zais befürwortet eine Mitgliederbefragung, die sich allerdings aus Zeitgründen nicht realisieren lasse. Bei einer derart wichtigen Angelegenheit, die das Selbstverständnis der DBG betrifft, sollte dem Vorschlag einer Mitgliederbefragung gefolgt werden und zwar unabhängig von der derzeitigen Rechtsproblematik und daraus resultierender Fristsetzung.
Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass Dr. Zais Ende 2017 persönlich eine intensive Diskussion mit Prof. Rauer (DGN) und Prof. Kopp (AWMF) führte, leider ohne jeglichen Erfolg.
Die Existenzberechtigung der DBG beruht ausschließlich auf dem uneingeschränkten Engagement im Interesse der Patienten entsprechend unseren ärztlichen Prinzipien.
Wie bekannt, besteht in der Sache eine sehr enge Kooperation mit der maßgeblichen Patientenorganisation (BFBD), mit der die DBG gemeinsam die einstweilige Verfügung erwirkte. Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin (Aufhebung der einstweiligen Verfügung) hat der BFBD inzwischen Klage erhoben. Mit E-Mail vom 11.04.18 an den Vorstand der DBG hat die bisherige Vorsitzende, Frau Ute Fischer die Besorgnis über eine Fehlentscheidung der DBG eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht.
Von Frau Hopf-Seidel wurde dem Vorstand am 11.04.18 ein Bericht des SWR zugesandt (s.u.), der sich auf die Aussagen von Prof. Rauer stützt. Der Bericht stellt eine Verbalinjurie gegenüber der DBG dar, er enthält herabsetzende Behauptungen und keinerlei wissenschaftliche Argumentation. Der Vorstand der DBG ist aufgerufen, das Ansehen der DBG zu schützen. Es sei angemerkt, dass die neue Leitlinie der DGN kein S3-Niveau hat, d.h. sie beruht nicht im Wesentlichen auf evidenzbasierten Studien, sondern Konsens im Rahmen der Konsensusgruppe.
Entsprechend dem Bericht des SWR soll die neue LL der DGN am 13.04.18 veröffentlich werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die DBG ihre Zustimmung zur Veröffentlichung bereits erteilt hat, die Voraussetzung für die Publikation ist.